Der Bezirk Neukölln wollte den Verkauf der sanierungsbedürftigen Immobilie Hertzbergstraße 28 verhindern und das Gebäude über das Vorkaufsrecht in gemeinwohlorientierte Hände bringen. Doch das Verfahren ist gescheitert.
Hertzbergstraße 28
© Titelbild: depositphotos.com
Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Hertzbergstraße 28 in Neukölln endet ein monatelanges Verfahren ohne den erhofften Ausgang. Der Bezirk konnte das Vorkaufsrecht für den Altbau nahe dem Richardplatz nicht ausüben. Die gesetzliche Frist lief am 4. August 2026 ab, ohne dass eine Übernahme durch eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft zustande kam.
Das Bezirksamt hatte den Vorkauf vorbereitet, weil die Immobilie erhebliche Mängel aufweist. Das Gebäude gilt als seit Jahren vernachlässigt, Teile der Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden als problematisch eingestuft. Damit lagen nach Einschätzung des Bezirks die Voraussetzungen vor, um das seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2021 stark eingeschränkte Instrument überhaupt anzuwenden.
Am Ende scheiterte der Versuch jedoch an der Finanzierung. Eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft hatte das Gebäude geprüft, erhielt aber keine notwendigen Mittel vom Land Berlin. Nach Angaben der Senatsverwaltung wäre ein Zuschuss von rund 4,88 Millionen Euro erforderlich gewesen, um eine Übernahme wirtschaftlich darzustellen.
Sanierungsbedarf wird zum Problem für öffentliche Käufer
Der Fall zeigt ein grundlegendes Dilemma beim Berliner Vorkaufsrecht: Gerade stark sanierungsbedürftige Häuser, bei denen ein Eingreifen aus sozialpolitischer Sicht besonders relevant erscheint, sind für öffentliche oder gemeinwohlorientierte Käufer häufig schwer zu finanzieren. Neben dem Kaufpreis müssen auch umfangreiche Instandsetzungen berücksichtigt werden.
Neuköllns Bezirksstadtrat Jochen Biedermann (Grüne) zeigte sich enttäuscht über das Scheitern. Der Bezirk habe das Verfahren mit großem Aufwand geprüft und vorbereitet. Eine Reform des Vorkaufsrechts müsse Kommunen wieder stärker in die Lage versetzen, Mieterinnen und Mieter wirksam zu schützen.
Auch eine sogenannte Abwendungsvereinbarung kam nicht zustande. Die private Käufergesellschaft hätte sich darin unter anderem verpflichten müssen, auf eine Aufteilung in Eigentumswohnungen, möbliertes Wohnen auf Zeit sowie weitere belastende Veränderungen zu verzichten und bestehende Mängel innerhalb von zwei Jahren zu beseitigen.
Bewohner sorgen sich um die Zukunft des Hauses
Die Hausgemeinschaft hatte sich zuvor für den Erhalt des Gebäudes und gegen mögliche Verdrängung eingesetzt. Zwar besteht ein erheblicher Sanierungsbedarf, gleichzeitig berichten langjährige Bewohnerinnen und Bewohner von einem über Jahrzehnte gewachsenen Verhältnis mit dem bisherigen Eigentümer.
Nach dem Verkauf an eine private Käufergesellschaft seien bereits erste Mieterhöhungen angekündigt worden, zudem hätten einzelne Bewohner Kündigungen erhalten. Die Mieterschaft befürchtet, dass sich die Situation im Haus künftig deutlich verändern könnte.
Der Bezirk kündigte an, die Immobilie trotz des gescheiterten Vorkaufs weiter im Blick zu behalten. Die bekannten Mängel sollen verfolgt und der neue Eigentümer zur notwendigen Instandsetzung verpflichtet werden. Der Fall verdeutlicht zugleich die Grenzen des Instruments: Ohne ausreichende finanzielle Unterstützung bleibt das Vorkaufsrecht in vielen Fällen trotz bestehender rechtlicher Möglichkeiten schwer umsetzbar.
Quellen: Bezirksamt Neukölln, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, nd, Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
Jetzt PLUS-Kunde werden
Um diesen Artikel lesen zu können, benötigen Sie ein PLUS-Abonnement.


